Amtsangemessene Alimentation
Neuer Widerspruch 2026?!
Seit letztem Jahr beschäftigt uns erneut der Komplex der amtsangemessenen Alimentation.
Der BBB hatte im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
17. September 2025 (Az. 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL
8/18, 2 BvL 9/18) dazu aufgerufen, Widerspruch gegen die eigene Besoldung einzulegen, die in
vielen Fällen vermutlich verfassungswidrig zu niedrig ist.
Aktuell haben einige Beschäftigte bereits Widerspruchsbescheide erhalten, oder teilweise auch
schon Klage erhoben, andere warten noch darauf und weitere Beschäftigte haben bisher noch
gar nichts unternommen.
Was ist nun zu tun?
1. Für alle, die bisher noch nichts unternommen haben, also weder im Jahr 2025 noch für davor
liegende Jahre Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt haben, stellt der BBB einen Musterwi-
derspruch für das Jahr 2026 zur Verfügung (Anlage 1).
2. Wer zuletzt im Jahr 2025 oder Anfang 2026 einen Widerspruch eingelegt hat und noch keinen
Widerspruchsbescheid bekommen hat, sollte mit dem Musterwiderspruch 2026 II (Anlage 2)
seine Ansprüche auch für 2026 und für die Zukunft sichern.
3. Wer bereits Klage erhoben hat, deren Antrag nicht auf bestimmte Jahre beschränkt ist (entspre-
chend Musterklage, BBB-Info vom 21. September 2026), muss keinen erneuten Widerspruch einle-
gen. Sobald die Ansprüche bei Gericht anhängig gemacht wurden, sind auch die Folgejahre um-
fasst.
4. Wer 2025 Widerspruch eingelegt und einen Widerspruchsbescheid bekommen hat, sollte inner-
halb der Rechtsmittelfrist unter Abwägung der Umstände erwägen Klage zu erheben, um vergan-
gene und künftige Ansprüche zu sichern (vgl. BBB-Info vom 21. September 2026). Wer den Be-
scheid bestandskräftig werden lässt, verliert die Ansprüche für die davon erfassten Zeiträume. Für
2026 muss dann ein neuer Widerspruch eingelegt werden.
Hinweise:
– Widerspruch kann über das Mitarbeiterportal des BBB eingereicht werden (Formulare – Besoldung – Wi-
derspruch; Achtung maximal sind 1000 Zeichen zulässig).
– Frist beachten: Neue Widersprüche für 2026 müssen spätestens am 31. Dezember 2026 beim
Dienstherrn eingegangen sein.
Hintergrund:
Ansprüche wegen zu niedriger Besoldung müssen nach ständiger Rechtsprechung im laufenden
Haushaltsjahr geltend gemacht werden, so der sogenannte Grundsatz der Zeitnahen Geltendma-
chung.
Eine einmal erkennbar in die Zukunft gerichtete Geltendmachung wirkt grundsätzlich fort und muss
nicht jedes Jahr wiederholt werden (BVerwG, Beschluss vom 07.05.2026 – 2 B 5.26). Eine qualitative
Änderung der Rechtslage kann jedoch eine erneute Geltendmachung erforderlich machen. Ob das auf
das derzeit im Landtag beratene Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2026/2027/2028 zutrifft, ist offen.
Deshalb empfehlen wir vorsorglich, die Ansprüche für 2026 erneut geltend zu machen.
Anlagen hier herunterladen:
Anlage 1 – Musterwiderspruch 2026 I
Anlage 2 – Musterwiderspruch 2026 II
Die obigen Informationen des BBB als PDF herunterladen: BBB-Info-BVerfG Alimentation-Musterwidersprüche 2026