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Rechtsschutz

Tätigkeitsbereich Referat „Rechtsschutz“

Der Rechtsschutz des brlv ist eine Service-Leistung für die Mitglieder, die  auf Grund gesetzlicher Bestimmungen wie im Personalvertretungsgesetz oder in der Disziplinarordnung, in der die gewerkschaftlichen Organisationen neben Anwälten Vertretungsrechte besitzen, juri­stisch gerechtfertigt wird.

Deshalb verpflichtet sich der brlv, seinen Mitgliedern einen möglichst effizi­enten Rechtsschutz zu bieten, der in Zusammenarbeit mit dem BBB erfolgt. Die Einrichtung eines Dienstleistungszentrums des Deutschen Beamtenbunds in Nürnberg brachte eine Verkürzung des Rechtsschutzverfahrens und eine höhere Effizienz mit sich. Mit den kompetenten Juristen des Dienstleistungszentrums als Spezialisten für das Beamtenrecht und damit verbundenen Rechtsgebieten entfällt  die freie Anwaltswahl. Hierbei ist die  freundliche und fachgerechte Kooperation der dort tätigen Juristen wie auch mit den Mitarbeiter(inne)n des BBB hervorzuheben.

Neben der formalen Behandlung der Rechtsschutzfälle mit der Weiterleitung der Angelegenheiten, die einer juristischen Klärung z. B. durch ein Gericht bedürfen, an den Bayerischen Beamtenbund können oft Hinweise, Tipps, Ratschläge, Emp­fehlungen, Erläuterungen und Stellungnahmen zu einzelnen Anfragen und Fäl­len und deren Beurteilung den Mitgliedern zur Wahrnehmung ihrer Rechte verhelfen. Die notwendigen Verfahrensweisen für die Genehmigung eines Rechts­schutzantrags sind in der Rechtsschutzordnung und besonderen Hinweisen im Jahrbuch des brlv beschrieben. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Rechtsschutzleistungen in Form von Ko­stenübernahme-
zusagen besteht nicht.

Der Rechtsschutz des brlv hat sich als oberste Devise gesetzt, den Mitgliedern zu ihrem Recht zu verhelfen. Dabei sollen möglichst Interpretationen des geltenden Rechts erzielt werden, die im Interesse des Betroffenen und der Mitglieder liegen. Daneben ist es auch ein Anliegen des Rechtsschutz-
referenten, in enger Zusam­menarbeit mit den übrigen Verbandsgremien Rechtsgrundlagen zu verbessern und somit neues Recht zu schaffen. Hierzu ist auch die Unterstützung der Mitgliedsverbände der abl und des BBB sowie der Dachverbände notwendig.

Was ist von der Rechtsschutzgewährung umfasst?

Der Rechtsschutz des BBB umfasst Beratung als auch die rechtliche Vertretung in gerichtlichen Verfahren. Die Rechtsschutzgewährung ist ausschließlich in Rechtsstreitigkeiten möglich, die mit der beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst in Zusammenhang stehen (vgl. § 3 der Rechtsschutzordnung). In anderen Fällen ist dem BBB auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes ein Tätigwerden nicht möglich. Dem Rechtsschutz unterliegen daher keine Streitigkeiten aus dem privaten Bereich wie etwa Familien- oder Mietrecht. Unter anderem im Interesse der wirtschaftlichen Verwendung der Mitgliedsbeiträge wird in bestimmten Fällen kein Rechtsschutz gewährt (§ 4 der Rechtsschutzordnung). So ist insbesondere erforderlich, dass die Sache ausreichende Erfolgsaussichten aufweist. Unnötige Streitigkeiten sollen vermieden werden. Außerdem sind vom Rechtsschutz nur Streitigkeiten umfasst, die nach dem Beginn der Mitgliedschaft entstanden sind.

Wer kann Rechtsschutz erhalten?

Rechtsschutz wird den Einzelmitgliedern des BBB sowie den Mitgliedern des brlv als Mitgliedsverband des BBB gewährt.

Einzelmitglieder des dbb können Rechtsschutz nicht über die dbb Bundesgeschäftsstelle oder die Dienstleistungszentren, sondern nur direkt über ihre dbb Fachgewerkschaft beantragen. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Gewährung des berufsbezogenen Verfahrensrechtsschutzes ist eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzfalles. Nach einer juristischen Einschätzung muss also tendenziell davon ausgegangen werden können, dass der Rechtsschutz erfolgreich geführt, also die Klage gewonnen werden kann.

Darüber hinaus muss das Rechtsschutzanliegen im unmittelbaren Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Darunter fallen auch Tätigkeiten in den Funktionen als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates, einer Jugend- oder AUsbildungsvertretung, als Frauenbeauftragte/Frauenbeauftragter oder als Vertrauensfrau/-Mann für Schwerbehinderte.

Der gewerkschaftliche Rechtsschutz ist subsidiär, das bedeutet, dass der dbb keinen Rechtsschutzz gewähren kann, wenn das Rechtsschutzrisiko bereits anderweitig privat abgesichert ist oder wenn der Dienstherr oder Arbeitgeber ausnahmsweise im Rahmen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht Rechtsschutz gewährt.

Übernimmt der dbb ein Rechtsschutzmandat, sind alle Kosten über den dbb Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nähere Informationen zur Beantragung von Rechtsschutz über den dbb gibt es in der Rubrik "Service/Rechtsschutz" unterwww.dbb.de

Daneben erhalten auch Hinterbliebene unter den Voraussetzungen des § 1, 3. Spiegelstrich der Rechtsschutzordnung rechtlichen Beistand.

Was muss man tun, um Rechtsschutz zu erhalten?

Erforderlich ist ein Antrag auf Rechtsschutz beim brlv (Referat Rechtsschutz) (vgl. § 4 der Rechtsschutzordnung). Nur dort liegen Nachweise über den Beginn der Mitgliedschaft vor. Von dort wird der Antrag an den BBB weitergeleitet. Eine Antragstellung beim BBB direkt ist nicht möglich (Ausnahme: Einzelmitglieder des BBB).

Wichtige Adressen

Weitere wichtige Adressen zur Rechtsberatung sind:

DBB
Dienstleistungszentrum Süd
Rathenauplatz 2 (5. OG)
90489 Nürnberg
Tel. 09 11 / 5 86 57-60
Fax 09 11 / 5 86 57-89

oder

Bayerischer Beamtenbund
Lessingstraße 11
80336 München
Tel. 0 89 / 55 25 88-0

Die telefonische Beratung wird Ihnen in vielen Fällen weiterhelfen. Einen rechtzeitigen Rechtsschutzantrag (formlos) richten Sie vor der prozessrechtlichen Vertretung an das brlv-Referat Rechtsschutz (siehe oben).

Nachträglich kann Rechtsschutz nicht gewährt werden! Nur der brlv kann über den BBB Rechtsschutz beantragen.

Schadenersatzansprüche im schulischen Bereich

Bei der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit der Lehrkräfte oder sonstiger Mitarbeiter stellen die Bezirksregierungen fest, dass allgemein große Unkenntnisse vorhanden sind, gegen wen sich die Ansprüche richten, wer für die Abwicklung zuständig ist usw.

In vielen Fällen melden Lehrkräfte etwaige Ansprüche Dritter erst der eigenen Haftpflichtversicherung, dem Schulaufwandsträger oder auch dem Ministerium. Erst nach deren Ablehnung bzw. Weiterleitung wird die Regierung informiert. Es vergeht dann häufig viel Zeit und manche Vorfälle lassen sich dann oft nur schwer ermitteln.

Hinweise der Regierung

Soweit bei staatlichen Schulen Schadensersatzansprüche der genannten Art geltend gemacht werden — sei es wegen einer behaupteten Verletzung einer Aufsichtspflicht oder bei Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen usw. — so haftet grundsätzlich der Staat als Dienstherr gem. § 839 BGB, Art. 34 GG.

Dabei ist es gleichgültig, ob ein Beamter oder ein Angestellter betroffen ist. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Lehrkräfte kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Zuständig für die Abwicklung dieser Schadensersatzansprüche ist gem. § 3 Abs. 3 VertrV ausschließlich die jeweilige Regierung.

Schadensersatzansprüche sind daher umgehend über die Schulleitung der Regierung vorzulegen. Soweit im Einzelfall erforderlich, sollte von der Schulleitung noch ergänzend Stellung genommen werden. Insbesondere sollten auch die Aussagen weiterer Zeugen (Lehrer, Schüler usw.) beigefügt werden.

Eine Besonderheit besteht, soweit Lehrkräfte usw. im Rahmen ihrer Tätigkeit Gegenstände der Schule beschädigen oder zerstören, die im Eigentum des Schulaufwandsträgers stehen. Zwar kommt hier ein Anspruch des Schulaufwandsträgers gegen den Staat nicht in Betracht, da Staat und Schulaufwandsträger gemäß der Bayerischen Verfassung in schulischen Angelegenheiten zusammenwirken und der Schulaufwandsträger damit gegenüber dem Staat nicht Dritter i. 5. d. § 839 BGB ist (vgl. Urteil des BGH vom 07.05.1973, III 7 R 47/71, NJW 1973, 1461 sowie RegBek vom 09.11.1981, Amtl. Schulanzeiger für den Regierungsbezirk Mittelfranken, Nr. 12/81 S. 201 und die Aufsätze von MDgt Dr. Kaiser, Schulverwaltung 1/92 S. 33 und RD Hopfner, Schulverwaltung 9/90 S. 286). Auch hier ist jedoch die Regierung ausschließlich zuständig, den Schadensersatzanspruch des Schulaufwandsträgers abzulehnen.

Soweit eine Haftung des Staates in Betracht kommen kann, muss von der dienstvorgesetzten Stelle auch ein etwaiger Regress gegen die Lehrkräfte usw. gem. Art. 85 BayBG bzw. § 14 BAT i. V. m. Art. 85 BayBG geprüft werden. Dieser kommt jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und subjektiv die Handlung unentschuldbar ist. Die Regierung bittet daher die Schulleitungen bei der Vorlage ihre Beurteilung hierzu mitzuteilen. Die Regierung wird dann das Ministerium als dienstvorgesetzte Stelle beteiligen.

Eine Haftung der Lehrkraft usw. kommt auch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung am Eigentum des Schulaufwandsträgers in Betracht, auch wenn hier der Staat selbst nicht haftet (s. o.). Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass bei Schäden, die auf den Zustand des Gebäudes zurückzuführen bzw. durch Handlungen des Hausmeisters verursacht sind, eine Haftung des Schulaufwandsträgers gem. § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht kommt. In Zweifelsfällen sollte jedoch auch hier die Regierung eingeschaltet werden.

Ihre Ansprechpartner

Ulrich Babl

Telefon: 0176 22293819

E-Mail: Ulrich Babl

 

 

Dominik Füßmann

Telefon: 01517 2917623

E-Mail: Dominik Füßmann