Soweit bei staatlichen Schulen Schadensersatzansprüche der genannten Art geltend gemacht werden — sei es wegen einer behaupteten Verletzung einer Aufsichtspflicht oder bei Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen usw. — so haftet grundsätzlich der Staat als Dienstherr gem. § 839 BGB, Art. 34 GG.
Dabei ist es gleichgültig, ob ein Beamter oder ein Angestellter betroffen ist. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Lehrkräfte kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Zuständig für die Abwicklung dieser Schadensersatzansprüche ist gem. § 3 Abs. 3 VertrV ausschließlich die jeweilige Regierung.
Schadensersatzansprüche sind daher umgehend über die Schulleitung der Regierung vorzulegen. Soweit im Einzelfall erforderlich, sollte von der Schulleitung noch ergänzend Stellung genommen werden. Insbesondere sollten auch die Aussagen weiterer Zeugen (Lehrer, Schüler usw.) beigefügt werden.
Eine Besonderheit besteht, soweit Lehrkräfte usw. im Rahmen ihrer Tätigkeit Gegenstände der Schule beschädigen oder zerstören, die im Eigentum des Schulaufwandsträgers stehen. Zwar kommt hier ein Anspruch des Schulaufwandsträgers gegen den Staat nicht in Betracht, da Staat und Schulaufwandsträger gemäß der Bayerischen Verfassung in schulischen Angelegenheiten zusammenwirken und der Schulaufwandsträger damit gegenüber dem Staat nicht Dritter i. 5. d. § 839 BGB ist (vgl. Urteil des BGH vom 07.05.1973, III 7 R 47/71, NJW 1973, 1461 sowie RegBek vom 09.11.1981, Amtl. Schulanzeiger für den Regierungsbezirk Mittelfranken, Nr. 12/81 S. 201 und die Aufsätze von MDgt Dr. Kaiser, Schulverwaltung 1/92 S. 33 und RD Hopfner, Schulverwaltung 9/90 S. 286). Auch hier ist jedoch die Regierung ausschließlich zuständig, den Schadensersatzanspruch des Schulaufwandsträgers abzulehnen.
Soweit eine Haftung des Staates in Betracht kommen kann, muss von der dienstvorgesetzten Stelle auch ein etwaiger Regress gegen die Lehrkräfte usw. gem. Art. 85 BayBG bzw. § 14 BAT i. V. m. Art. 85 BayBG geprüft werden. Dieser kommt jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und subjektiv die Handlung unentschuldbar ist. Die Regierung bittet daher die Schulleitungen bei der Vorlage ihre Beurteilung hierzu mitzuteilen. Die Regierung wird dann das Ministerium als dienstvorgesetzte Stelle beteiligen.
Eine Haftung der Lehrkraft usw. kommt auch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung am Eigentum des Schulaufwandsträgers in Betracht, auch wenn hier der Staat selbst nicht haftet (s. o.). Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass bei Schäden, die auf den Zustand des Gebäudes zurückzuführen bzw. durch Handlungen des Hausmeisters verursacht sind, eine Haftung des Schulaufwandsträgers gem. § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht kommt. In Zweifelsfällen sollte jedoch auch hier die Regierung eingeschaltet werden.