ACHTUNG! ERINNERUNG ZUM JAHRESWECHSEL: Ansprüche rechtzeitig geltend machen!
Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis, auf Besoldung sowie auf Versorgungsbezüge verjähren innerhalb von drei Jahren (vgl. Art. 12 BayBG, Art. 8 Bayerisches BeamtVG, Art. 13 BayBesG). Ansprüche, die im Jahr 2021 entstanden sind, müssen also spätestens bis 31. Dezember 2024 bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden sein.
Die Rechtsprechung hat überdies das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen verfassungswidrig zu niedriger Besoldung entwickelt. Da dadurch ein aktueller Bedarf gedeckt werden soll, können diese Leistungen nur im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht und für dieses gefordert werden (vgl. hierzu BVerwG v. 04.05.2017, Az. 2 C 60/16).
Das bedeutet, in allen Fällen, in denen die Vermutung besteht, dass die Besoldung im laufenden Jahr 2024 zu niedrig bemessen war, müssen Anträge auf höhere Leistungen noch in diesem Jahr gestellt werden, um alle Ansprüche zu sichern.
Hinweis zur Inflationsausgleichsprämie während Elternzeit
Mit Urteil vom 16. April 2024 (Az. 3 Ca 1131/23) hat das Arbeitsgericht Essen im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, dass die Inflationsausgleichszahlungen auch während der Elternzeit nicht gekürzt werden dürfen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat im Berufungsverfahren anders entschieden (Az. 14 SLa 303/24). Nun liegt das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht. Bisher ergingen die Entscheidungen nur für den TVöD. Sollte das BAG der ersten Instanz (AG Essen) folgen, hätte dies aber auch Auswirkungen für Landesbeschäftigte, deren Tarifregelungen im TV-L gleichlautend ist. Welche Auswirkungen diese Entscheidungen auf die Beamtinnen und Beamten in Bayern hat, wird derzeit noch geprüft. Vorsorglich wird aber allen Betroffenen ein Musterantrag zur Wahrung ihrer Ansprüche zur Verfügung gestellt, der über die Homepage des brlv unter folgendem Link abgerufen werden kann:
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Hinweis zum Kinderzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Eltern
Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12. Juli 2024 (Az. 1 GR 24/22) entschieden, dass die im Land Baden-Württemberg bestehende Regelung zur Gewährung eines nur anteiligen Kinderzuschlags bei Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, aber zusammen nicht die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen.
Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar nur das Land Baden-Württemberg, für Beamtinnen und Beamte in Bayern besteht mit Art. 35 Abs. 5 BayBesG allerdings eine entsprechende Rechtslage, wenn es um die anteilige Kürzung des Orts- und Familienzuschlags geht. Der BBB befindet sich bereits in der Abstimmung mit dem Finanzministerium, um ein möglichst unkompliziertes Verfahren zur Überprüfung der bayerischen Vorschrift zu gewährleisten. Vorsorglich wird aber allen Betroffenen empfohlen zur Wahrung ihrer Ansprüche aus 2024 Widerspruch einzulegen.