Vergütungsfähige Stunden

Welche Stunden sind beim eigenverantwortlichen Unterricht von Referendaren zusätzlich vergütungsfähig? 

Verordnung über eine Unterrichtsvergütung (Unterrichtsvergütungsverordnung – UntVergV)


§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Lehramtsanwärtern wird nach Maßgabe der§§ 5 bis 7 mit den Bezügen für Anwärterinnen undAnwärtern im Sinn des Art. 75 des Bayerischen Besoldungsgesetzes(BayBesG) eine Unterrichtsvergütung gewährt, wenn sie eigenverantwortlichen Unterricht erteilen und die Unterrichtsstunden vergütungsfähig sind.


(2) Lehramtsanwärter im Sinn dieser Verordnung sind auch die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter.


§ 2 Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts


(1) Der Umfang des wöchentlich zu erteilenden eigenverantwortlichen Unterrichts bestimmt sich nachgesonderten ausbildungsrechtlichen Regelungen.


(2) Kein eigenverantwortlicher Unterricht imSinn des Art. 79 Satz 2 BayBesG sind:

zusammenhängender Unterricht,
Hospitationen,
Hörstunden,
Seminarveranstaltungen,
Unterricht unter Anleitung und
Unterricht im Rahmen eines Praktikums.
Diese Ausbildungsformen sind mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärter abgegolten.

§ 3
Allgemeine Hinweispflichten
Vor der erstmaligen Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts im jeweiligen Ausbildungsabschnitt ist den Lehramtsanwärtern jeweils die maßgebliche Anzahl der wöchentlich eigenverantwortlich zu erteilenden Unterrichtsstunden mitzuteilen.

§ 4
Vergütungsfähige Unterrichtsstunden
(1) Vergütungsfähig sind die über zehn Wochenstunden hinaus  eigenverantwortlich erteilten Unterrichtsstunden.
Für ausgefallene Unterrichtsstunden kann eine Vergütung mit Ausnahme des Abs. 2 nicht gewährt werden.
(2) Führen Lehramtsanwärter während der Zeit, in der ihnen eigenverantwortlicher Unterricht übertragen ist, eine sonstige schulische Veranstaltung im Sinn des Art. 30 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs-und Unterrichtswesen selbstständig durch, sind die hierdurch ausfallenden Unterrichtsstunden bei der Berechnung der Unterrichtsvergütung in dem Umfang zu berücksichtigen, wie wenn sie tatsächlich abgeleistet worden wären. Als sonstige schulische Veranstaltungen in diesem Sinn gelten insbesondere

Unterrichtsgänge einschließlich der Begleitungder Schülerinnen und Schüler bei Betriebserkundungenund Betriebspraktika,
Schüler- und Lehrwanderungen,
Lehr- und Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte,Schulskikurse,
Schulsportveranstaltungen, Schulfeiern
Theaterbesuche und
Schulgottesdienste.

Bei Einsatz in einem Schülerheim werden zwei Heimstunden einer Unterrichtsstunde gleichgesetzt.

§ 5 Höhe
Die Unterrichtsvergütung je vergütungsfähiger Unterrichtsstunde wird in Höhe des Stundensatzes gewährt, der gemäß Art. 61 Abs. 5 BayBesG in Verbindung mit Anlage 9 BayBesG für das angestrebte Lehramt jeweils als Mehrarbeitsvergütung festgelegt ist. Die sich daraus ergebende Unterrichtsvergütung darf im Kalendermonat den Anwärtergrundbetrag nach Art. 77 BayBesG in Verbindung mit Anlage 10BayBesG nicht überschreiten.

§ 6 Abrechnung der Unterrichtsvergütung
(1) Die Abrechnung der Unterrichtsvergütung erfolgt monatlich. Dazu reichen die Lehramtsanwärter am letzten Unterrichtstag der letzten vollen Unterrichtswoche eines Kalendermonats (Abrechnungstag) 
eine unterzeichnete Aufstellung der seit dem letzten Abrechnungstag des vorangegangenen Monats bis zum aktuellen Abrechnungstag (Abrechnungsmonat) geleisteten vergütungsfähigen Unterrichtsstundenauf dem dafür vorgesehenen Abrechnungsformular des Landesamts für Finanzen bei der Schule ein.
(2) Die Schulleitung prüft die eingereichte Aufstellung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit, unterzeichnet sie bei festgestellter Richtigkeit der Angaben und leitet sie innerhalb von drei Tagen nach dem Abrechnungstag an die zuständige Dienststelle des Landesamts für Finanzen weiter.
(3) Die Auszahlung der Unterrichtsvergütung soll zum Ersten des auf den Abrechnungsmonat folgenden übernächsten Monats zusammen mit den übrigen Bezügen der Lehramtsanwärter vorgenommen werden.

§ 7 Nichtstaatliche Einsatzschulen
(1) Träger nicht-staatlicher Gymnasien, Realschulen oder beruflicher Schulen, die die Zuordnung von Lehramtsanwärtern beantragen, haben sich mit dem Antrag schriftlich zu verpflichten, die den Lehramtsanwärtern bei einem Einsatz im staatlichen Schuldienst zustehende Unterrichtsvergütung zu erstatten.
Entsprechendes gilt für den Einsatz von Lehramtsanwärtern an nichtstaatlichen Schülerheimen, soweit diese nicht von staatlich verwalteten Stiftungen betrieben werden.
(2) Für die Erstattung der Kosten von Lehramtsanwärtern an nichtstaatlichen Förderschulen, die nicht im Rahmen der Förderung der Schulen nach Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes zugeordnet werden, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die von den Trägern nichtstaatlicher Schulen zu erstattenden Kosten werden jeweils vierteljährlich im Nachhinein bzw. nach Beendigung der Dienstleistung der zugeordneten Lehramtsanwärter von den Personal verwaltenden Stellen zurückgefordert.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
München, den 12. Juni 2013
Bayerisches Staatsministeriumfür Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig Spaenle

Rechtsvorschriften vom 12. Juni 2013 (GVBl S. 431)
KWMBl Nr. 14/2013

„Finanzen“ – Trennungsgeld

WICHTIG! Aufgrund der Änderung des Reisekostengesetzes müssen Anträge (auf Auszahlung von Trennungsgeld) innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Zuweisung an die Schule gestellt werden.

Zum Merkblatt Trennungsgeld!

Zuständigkeiten

Wer ist beim Landesamt für Finanzen für welche Abrechnung zuständig?
(= örtliche Zuständigkeit) Hierunter fallen:zu Beginn der Referendarszeit die Dienstreise vom Wohnort zum Ort der Seminarschule (nr. 24.1 VV-BayRKG) = RK-Stelle
Wandertage, Skilager, Schullandheim, Seminartage, = RK Stelle
zu Beginn des 2. Ausbildungsabschnittes die Fahrt vom Wohnort zum Ort der Einsatzschule (Nr 24.1 VV-BayRKG); = TG-Stelle Beizufügen ist IMMER die Dienstantrittsanzeige der Einsatzschule + Angabe der eigenverantwortlichen Unterrichtsstunden!!!
nach Beendigung des Zweigschuleinsatzes die Fahrt vom Ort der Einsatzschule zum Wohnort = TG-Stelle

Wie kommt man an das Trennungsgeld?

1. Erforderliche Unterlagen bitte komplett einreichen!

Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld (An der Schule oder Formular zum Download)
Mietvertrag bzw. Nachweis über eigene Wohnung
Zuweisungsschreiben zum 2. Ausbildungsabschnitt
Dienstantrittsanzeige der Einsatzschule mit Angabe der eigenverantwortlichen Unterrichtsstunden
Stundenplan, Nachweis über Seminartage
Der Antrag wird an das zuständige Landesamt für Finanzen geschickt (siehe oben). (Wichtig, wegen des unterschiedlichen Trennungsgeldes mit bzw. ohne Unterrichtsauftrag, siehe unten!)

2. Erst nach Bewilligung des Trennungsgeldes kann eine Auszahlung erfolgen.

Ausschlussfrist: Der Bewilligungsantrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beginn der Maßnahme (Versetzung/ Abordnung/Zuweisung etc.) schriftlich beim Landesamt für Finanzen gestellt werden.  

Die Auszahlung des bewilligten Trennungsgeldes muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Ablauf des maßgebenden Kalendermonats per Trennungsgeldabrechnung beim Landesamt für Finanzen beantragt werden.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist erlischt der Anspruch auf Trennungsgeld! Verspätet eingegangene Bewilligungsanträge bzw. Kassenanordnungen müssen vom Landesamt für Finanzen abgelehnt werden!

 

Familienheimfahrten

Wer berechtigt ist, Trennungsgeld zu bekommen, der kann auch für Familienheimfahrten Geld erhalten (Wer kein Trennungsgeld bekommt, bekommt keine Familienheimfahrten bezahlt): 

Darüber hinaus werden und monatlich Reisebeihilfen (d. h. alle 15 Tage bei verheirateten und alle 30 Tage bei nichtverheirateten Referendaren) für sog. Familienheimfahrten gewährt.

Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse (einschl. Zuschläge) eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (z. B. DB 2. Klasse mit Sitzplatzreservierung) erstattet. Bei Benutzen des privaten Kfz wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,1625 EUR je Kilometer gewährt. Je Heimfahrt werden aber höchstens 240,00 EUR erstattet.

Bitte alle Familienheimfahrten angeben, auch wenn diese nicht vergütet werden, damit die Steuerfreibeträge dafür berücksichtigt werden können.

 

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr an den Wohnort

Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung bzw. bei Benutzen des privaten Kfz Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen.

Studienreferendare bzw. Lehramtsanwärter im Zweigschuleinsatz ohne „Unterrichtsauftrag“ erhalten Trennungsgeld nach den Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung:

Es werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (z.B. DB 2. Klasse) erstattet bzw. bei „Unterrichtsauftrag“ bei Benutzen des eigenen Kfz werden pro Kilometer 0,35 € bei triftigen Gründen und 0,25 € bei nicht triftigen Gründen gewährt.

Voraussetzung für triftige Gründe:

Zeitersparnis mit dem eigenen Kfz gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln von 2 Std. oder keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, schweres Gepäck von über 10 kg (Schulunterlagen etc.), Behinderung.

Ebenfalls kann täglich ein Verpflegungszuschuss in Höhe von 2,00 € gewährt werden, wenn die dienstlich notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt. (Begründung erforderlich)

Das Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr an den Wohnort darf den Betrag nicht übersteigen, der in einem Kalendermonat bei Verbleiben am neuen Dienstort als Trennungsreise- bzw. Trennungstagegeld (siehe oben) bezahlt würde. Der niedrigere Betrag wird ausbezahlt!

 

Anwärterbezüge

Studienreferendare erhalten von dem Tag an, mit dem ihre Ernennung zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wirksam wird (in der Regel der Tag, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird) Anwärterbezüge (siehe §§ 59 ff BBesG).

Im Einzelnen handelt es sich hierbei bei den angehenden Realschullehrkräften während der zweijährigen Referendarszeit um die Bezüge, die sich aus dem Anwärtergrundbetrag (BesGrS N13) und dem Familienzuschlag für Verheiratete (§40 Abs.1 BBesG) zusammensetzen. Daneben werden die jährliche Sonderzuwendung und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Einen Ortszuschlag erhalten Anwärter nicht.

 

Anwärterverheiratetenzuschlag

Einen Anwärterverheiratetenzuschlag können Referendare beziehen, die verheiratet oder verwitwet sind. Gleiches gilt für Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Auch ledige Anwärter, denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zustehen würde und die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind. Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird jeweils vom Ersten des Monats an gezahlt.

 

Wann werden die Anwärterverheiratetenzuschläge gezahlt?

Beispiel: 

Ein Referendar heiratet am 31. Mai. Der Anwärterverheiratetenzuschlag ist ab dem 1. Mai zu zahlen.

Halbierung des Anwärterverheiratetenzuschlags:

Der Verheiratetenzuschlag halbiert sich in der Regel, wenn auch der Ehepartner Anwärterbezüge erhält oder als Beamter oder in einem beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig ist.

Beispiel: 

Ein Studienreferendar heiratet am 15. Oktober eine Studienreferendarin. Der halbe Anwärterverheiratetenzuschlag ist bei beiden ab 1. Oktober zu zahlen.

Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird nicht gewährt bei Zusammenleben ohne Ehe.

 

Wann endet der Anspruch auf Anwärterbezüge?

Die Anwärterbezüge enden in der Regel an dem Tag, an dem der Studienreferendar aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ausscheidet.

Endet das Beamtenverhältnis mit Bestehen oder Nichtbestehen der Anstellungsprüfung, so werden die Anwärterbezüge nach Ablegen der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats belassen. Dies gilt allerdings nicht, wenn vor dem Ende des Monats bereits anderweitig Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder einer Ersatzschule (Privatschule) erworben werden. In einem solchen Fall werden dann die Anwärterbezüge nur bis zum Tag vor Beginn des neuen Dienstverhältnisses gezahlt.

Als hauptberufliche Tätigkeiten gelten hier auch nebenberufliche Dienstverhältnisse an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, deren Umfang insgesamt mindestens die Hälfte der betreffenden Unterrichtspflichtzeit ergibt.