Derzeit erreichen den Hauptpersonalrat und das Referat Lehrerbildung viele Fragen zum Referendariat.
1. Ein Referendar hat mit der Ausbildung begonnen, möchte die Ausbildung nun aber nicht fortsetzen, sondern abbrechen. Muss man dafür Gründe angeben?
a) Bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ("Kündigung") müssen keine Gründe aufgeführt werden.
b) Bei einer Unterbrechung müssen Gründe angegeben werden, z.B.: gesundheitliche Gründe, Elternzeit,…
2. Welche Möglichkeiten der Ausbildungsunterbrechung gibt es? Kann man das Referendariat später fortsetzen oder neu beginnen?
UNTERBRECHUNG
a) Unterbrechung zwischen Erster Staatsprüfung und dem Vorbereitungsdienst
Will ein Bewerber die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Realschulen erlangen und hat dafür die Erste Staatsprüfung erfolgreich absolviert, so folgt in der Regel ohne Unterbrechung der Eintritt in den Vorbereitungsdienst. Der Vorbereitungsdienst muss nicht unmittelbar im Anschluss an die Erste Staatsprüfung angetreten werden. Nach derzeitiger Rechtslage gibt es keine Altersgrenze und auch keine sonstige Festlegung einer zeitlichen Grenze für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Allerdings sind die Altersgrenzen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu beachten (Vollendung 45. Lebensjahr).
Außerdem sollte bedacht werden, dass die Studieninhalte bis zur Ersten Staatsprüfung selbstverständlich auch im Vorbereitungsdienst präsent sein müssen, so dass ein mehrjähriger Abstand zwischen Erster Staatsprüfung und Aufnahme des Vorbereitungsdienstes in der Regel eine deutliche Erschwernis bedeutet.
b) Unterbrechung im Lauf des Vorbereitungsdienstes
Beurlaubungen aus dem Vorbereitungsdienst
Diese sind grundsätzlich nur möglich, wenn gesetzliche Bestimmungen diese ausdrücklich zulassen (z. B. bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst). Solche Beurlaubungen sind so früh wie möglich mit den entsprechenden Nachweisen (z. B. ärztliche Bescheinigung, Einberufungsbescheid) über die Seminarschule beim Staatsministerium zu beantragen und auch dem zuständigen Landesamt für Finanzen anzuzeigen.
Scheidet ein Studienreferendar vor Beginn der Zweiten Staatsprüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so wird ihm bei Wiedereintritt die bereits abgeleistete Zeit in der Regel angerechnet. Aufgrund der Struktur des Vorbereitungsdienstes ist jedoch ein Wiedereintritt nur zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresbeginn möglich. Bei einem Ausscheiden während der Zweiten Staatsprüfung sind unterschiedliche Möglichkeiten zu betrachten:
- Scheidet ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, nach Ablegung des Kolloquiums aus, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Hat der Prüfungsteilnehmer die Gründe nicht zu vertreten, dann sind im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst lediglich die ausstehenden Prüfungsteile abzulegen.
- Scheidet ein Prüfungsteilnehmer vor Ablegung des Kolloquiums aus dem Vorbereitungsdienst aus, so werden die bereits abgelegten Prüfungsteile angerechnet, wenn der Vorbereitungsdienst nicht länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Auf Antrag können Prüfungsleistungen auch bei einer Unterbrechung bis zu fünf Jahren angerechnet werden, wenn der Landespersonalausschuss zustimmt. Bei einer Unterbrechung von mehr als fünf Jahren ist eine Anrechnung ausgeschlossen.
- Ergeben sich während des Vorbereitungsdienstes Fehlzeiten von , kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, damit das Ziel der Ausbildung erreicht werden kann.
3. Was passiert, wenn ich während des Referendariats schwanger werde?
Mutterschutz und Elternzeit
a) Mutterschutz
Zu beachten sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
Dienstleistung vor der Entbindung
Studienreferendarinnen dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Dienstleistung nach der Entbindung
Referendarinnen dürfen in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der in den letzten sechs Wochen vor der tatsächlichen Entbindung nicht in Anspruch genommen wurde.
Berechnung der Mutterschutzfrist
Der Tag der voraussichtlichen Entbindung wird bei der Bestimmung der vorangehenden Sechswochenfrist nicht mitgerechnet, ebenso wenig der Tag der tatsächlichen Entbindung bei der Berechnung der anschließenden Achtwochenfrist.
Dienstleistung nach Ende der Mutterschutzfrist
Sofern die Referendarin beabsichtigt, unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, ist ca. vier Wochen vor Ablauf der Frist eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. Diese ist zusammen mit der Geburtsurkunde des Kindes - und einer Stellungnahme der Seminarleitung bezüglich einer eventuellen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes unter Angabe der Noten bereits abgelegter Prüfungsteile dem Staatsministerium vorzulegen. Soweit die Referendarin beabsichtigt, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, ist ein Antrag auf Elternzeit sieben Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist, mit Angabe des beabsichtigten Zeitraums, bei der Seminarleitung einzureichen. Das gleiche gilt für Väter, die Elternzeit für sich beantragen wollen.
b) Elternzeit
Für die Bewilligung ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig.
Dauer
Nach der bisherigen Regelung beträgt die Höchstdauer der Elternzeit drei Jahre für ein Kind. Die Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum ist möglich; dabei soll sichergestellt werden, dass durch eine solche Befristung eine sinnvolle Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes (z. B. mit Beginn eines Ausbildungsabschnitts) gewährleistet ist.
Fortsetzung der Ausbildung
Die Referendare haben gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung von Elternzeit schriftlich mitzuteilen, wie sie sich die Fortsetzung ihrer Ausbildung (Seminarwechsel u. a.) vorstellen. Das Schreiben ist mit einer ausführlichen Stellungnahme der Seminarleitung (einschließlich der Noten bereits abgelegter Prüfungsteile) dem Staatsministerium vorzulegen.
4. Ist es möglich, nach einer Unterbrechung an einer anderen Seminarschule noch einmal anzufangen?
Wenn keine organisatorischen Gründe dagegen sprechen und die Fächerverbindung möglich ist - ja, es gibt aber keinen Anspruch darauf, an einer anderen Seminarschule eingesetzt zu werden.
ENTLASSUNG
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (auf Antrag)
In allen nicht gesetzlich geregelten Fällen, in denen aus persönlichen Gründen der Vorbereitungsdienst unterbrochen werden soll, gibt es nur die Möglichkeit der Entlassung. Studienreferendare können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Etwaige Anträge sind eindeutig zu formulieren und müssen den Zeitpunkt der gewünschten Entlassung enthalten.
Die Anträge sind über die Leitung der Seminarschule mit einer Stellungnahme dem Staatsministerium vorzulegen. Diese soll Folgendes enthalten: Grund für den Entlassungsantrag, Dauer etwaiger Erkrankungen, Ergebnisse bereits abgelegter Prüfungsteile.
4. Wie berechnen sich die Noten? Welche Zeugnisse erhalte ich?
Die Prüfungsteilnehmer erhalten über die Ergebnisse der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung ein Zeugnis. Das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung enthält eine Gesamtprüfungsnote aus der Note für die Erste und Zweite Staatsprüfung. Das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung enthält:
- die Note der Unterrichtskompetenz,
- die Note der erzieherischen Kompetenz,
- die Note der Handlungs- und Sachkompetenz,
- die Durchschnittsnote der Lehrproben,
- die Note des Kolloquiums,
- die Note der schriftlichen Hausarbeit,
- die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung.
Aus diesen Noten wird die Gesamtnote wie folgt gebildet: Aus den Noten der Unterrichtskompetenz (dreifach), der erzieherischen Kompetenz (dreifach) und der Handlungs- und Sachkompetenz (zweifach) wird eine Durchschnittsnote gebildet.
In die Gesamtnote fließt die so ermittelte Durchschnittsnote mit dem Faktor 5 ein, die Durchschnittsnote der Lehrproben mit dem Faktor 4, die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung mit dem Faktor2, die Note der Hausarbeit und des Kolloquiums jeweils mit dem Faktor 1. Die so ermittelte Notensumme wird durch 13 geteilt.
Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Gesamtnoten der bestandenen Ersten und Zweiten Staatsprüfung im Verhältnis 1 : 1 errechnet. Sie gilt als Note im Sinn der Anstellungsprüfung des Bayerischen Beamtengesetzes und der Laufbahnverordnung.
5. Ab wann gilt die Prüfung zum zweiten Staatsexamen als „nicht bestanden“?
Die Zweite Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
a) die Gesamtnote schlechter als ,,ausreichend“ ist oder
b) die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als ,,ausreichend“ ist oder
c) die Durchschnittsnote aus Kolloquium, schriftlicher Hausarbeit und mündlicher Prüfung schlechter als ,,ausreichend“ ist oder (die Noten zählen hier je einfach)
d) die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs oder Unterbrechung als nicht bestanden gilt.
Hat ein Prüfungsteilnehmer die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, so erhält er eine schriftliche Mitteilung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind. Sobald feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird der Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.
6. Wie können die Noten aus dem zweiten Staatsexamen verbessert werden?
Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, werden zur Verbesserung der Prüfungsnote auf Antrag ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen. Die Prüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Erstablegung wiederholt werden.
Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Eine mit mindestens ,,ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag anzurechnen. Die Noten der „dienstlichen Beurteilung“ (Unterrichtskompetenz, erzieherischen Kompetenz, Handlungs- und Sachkompetenz) aus der ersten Prüfung werden unverändert übernommen.
Prüfungsteilnehmer können jederzeit gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung verzichten. Die Wiederholungsprüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.
Prüfungsteilnehmer haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Sie erhalten an Stelle eines Zeugnisses zunächst eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu erklären, ob sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung entscheiden wollen. Geben sie diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß ab, so gilt das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. Entscheiden sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung, so haben sie zugleich mit der Erklärung das frühere Zeugnis zurückzugeben; sie erhalten dann ein Zeugnis mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung.
Die Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluss. Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.
Fundstellen: LPO II und ZALR, KMS vom 12.11.2003 Nr. II.5 – 5 P 4004.7 – 6.124312