Bayernhymne verpflichtend bei Zeugnisverleihungen? Stellungnahme von brlv, bpv und VLB zum Vorschlag der JU auf dem CSU-Parteitag

Gemeinsame Stellungnahme von brlv, bpv und VLB zum Vorschlag der JU auf dem CSU-Parteitag, bei gesellschaftlichen Anlässen in Deutschland verpflichtend die Nationalhymne, die Europahymne und in Bayern auch die Bayernhymne zu spielen: „Hinter diesem Antrag steckt nach unserer Auffassung der Wunsch nach einer Wiederbelebung von integrativen, gemeinschaftsstiftenden Ritualen, was auch aus der Begründung des JU-Antrags deutlich wird. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Zersplitterung der Gesellschaft und dem Verlust an Bindung an die bisherigen Gemeinschaftsstifter wie Kirchen, Parteien und Gewerkschaften, Vereine und Verbände, halten wir diesen Wunsch für sehr nachvollziehbar. Eine Debatte in diese Richtung zu starten, ist lohnens- und lobenswert. Fraglich ist jedoch der aufgezeichnete Weg, durch eine von oben gesetzte Verpflichtung, Fakten zu schaffen.... [mehr]

brlv-Wahlvorstandsschulungen für örtliche Wahlvorstände für die PR-Wahlen 2026

Die Amtszeit der im Jahr 2021 turnusgemäß gewählten Personalvertretungen (örtliche Personalräte, Gesamt-, Bezirks- und Hauptpersonalräte) endet am 31. Juli 2026. Im Zeitraum vom 23.-25. Juni 2026 finden deshalb die regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen statt.

Um Planung und Organisation sowie einen reibungslosen Ablauf der Wahlen zu unterstützen, freuen wir uns, Ihnen als Bayerischer Realschullehrerverband im Januar 2026 insgesamt fünf Wahlvorstandsschulungen im Online-Format anbieten zu können.

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Wichtig Info aus dem BBB: Musterwiderspruch zur amtsangemessenen Besoldung

Der BBB informiert:

Mit BBB-Info vom 1. Dezember 2025 hatten wir über die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur beamtenrechtlichen Alimentation berichtet, die neue Parameter für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldungshöhe aufgestellt hat, Beschluss vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18). Aber auch in vielen weitere Kontexten bestehen noch rechtliche Unsicherheiten. Um mögliche Rechte zu wahren kann jetzt noch vor dem 31.12.2025 ein Widerspruch eingelegt werden!

Der BBB hat gemeinsam mit dem Finanzministerium nach einer Lösung gesucht, um möglicherweise bestehende Ansprüche in einem unkomplizierten Verfahren abzusichern. Leider sind die Berechnungen umfangreich und kompliziert. Endgültige Aussagen zu den Erfolgsaussichten lassen sich daher nicht treffen. Damit ist seitens des Finanzministeriums insbesondere ein Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung und die Einrede der Verjährung nicht möglich.

Wer sicher gehen will, dass ihm keine Ansprüche verloren gehen, muss tätig werden!

Am einfachsten geht das mit einem Widerspruch im Mitarbeiterportal (Formulare – Besoldung – Widerspruch; Achtung maximal sind 1000 Zeichen zulässig):

Fristgerechter Widerspruch gegen die Besoldung ab 01.01.2022. Zugleich wird damit beantragt, amtsangemessene höhere Besoldung nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art 33 Abs. 5 GG ab dem 01.01.2022 und für die Zukunft zu gewähren.

Begründung:

Die Besoldung für die Jahre 2022 ff verletzt mein grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Besoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG‚ weil die Besoldung nicht entsprechend den abzuleitenden Maßstäben erfolgt, wie diese durch das BVerfG in seiner Rechtsprechung bereits festgestellt ist (Beschluss vom 17.11.2015, 2 BvL 19/09 u.a.‚ BVerfGE 240 ff. und Beschluss vom 17.09.2025, Az. 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18).

Die geltenden landesgesetzlichen Grundlagen verstoßen gegen Art. 33 Abs. 5 GG, sind daher verfassungswidrig und somit auch die auf dessen Grundlage in meinem Fall gewährte Besoldung. Mein Widerspruch soll ruhen, bis über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung entschieden worden ist.

Achtung:

  • Frist ist der 31.12.2025.
  • Würde der Widerspruch negativ verbeschieden werden, müsste auf eigene Kosten eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, um die Ansprüche weiterzuverfolgen. Eine Rechtschutzgewährung durch das DBB-Dienstleistungszentrum erfolgt nicht

BBB-Info vom 12. Dezember 2025

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Faire Einkommen für ALLE! Der brlv vor Ort bei den Mahnwachen zur Einkommensrunde TV-L 2025/26

Der brlv ist ganz vorne mit dabei und setzt sich ein für seine Mitglieder!
 
Mahnwache zur Einkommensrunde TV-L 2025/26 am 12. Dezember in München:
 
 
 
Mahnwache zur Einkommensrunde TV-L 2025/26 am 9. Dezember in Ansbach
 
 
Unbedingt unterstützen und unterschreiben ✍️: Unter www.change.org/stehtzuuns läuft seit einer Woche eine Petition des Bayerischen Beamtenbundes.
 
Jetzt handeln! Gemeinsam für ein faires Einkommen.
 
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Gewährung von Vaterschaftsurlaub bzw. Freistellung für gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt des Kindes für Beamtinnen und Beamte

Hintergrund

Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der sog. EU-Vereinbarkeitsrichtlinie vom 20.06.2019 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, einen 10-tägigen Vaterschaftsurlaub zu gewähren. Deutschland hat diesen Anspruch bislang nicht gesetzlich umgesetzt. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, vorhandene Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld würden ausreichen. Diese Sichtweise ist jedoch zunehmend umstritten. So hat im September das Verwaltungsgericht Köln einem Bundesbeamten unmittelbar aus der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie einen Anspruch auf vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt seines Kindes zugesprochen. Begründet wurde dies u. a. damit, dass Deutschland seiner Verpflichtung, die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie bis zum 02.08.2022 umzusetzen, nicht nachgekommen sei (Az. 15 K 1556/24).

Was bedeutet das für Geburten ab dem 03.08.2022?

  • Wer in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025 keinerlei Freistellung beantragt oder eine fehlende Freistellung aufgrund der Geburt seines Kindes nicht gerügt hat, hat – wegen des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung – keine bzw. nur sehr geringe Erfolgsaussichten auf rückwirkende Ansprüche.
  • Für Beamtinnen und Beamten, denen in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025 eine Freistellung oder Erholungsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes bewilligt worden ist bzw. die gerügt haben, dass keine Freistellung seitens des Dienstherrn erfolgt, wird empfohlen:
  • schriftlicher Antrag auf Gutschrift des Erholungs- oder Sonderurlaubs in bis zu 10 Tage Vaterschaftsurlaub bei der Personalstelle
  • Hinweis, dass der Anspruch unmittelbar aus der EU-Richtlinie folgt
  • Bitte gegenüber Dienstherrn, dass bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen

WICHTIG – Verjährung beachten: Bei Geburten in dem Zeitraum vom 03.08.2022 bis zum 31.12.2022 müssten bis zum 31.12.2025 verjährungshemmende Maßnahmen durch Widerspruch, Klage oder Einholung einer Bestätigung des Verjährungsverzichts ergriffen werden.

Was bedeutet das für künftige Geburten?

Werdenden Vätern bzw. gleichgestellten zweiten Elternteilen empfehlen wir, für die Zeit ab der Geburt einen Antrag auf Bewilligung der 10-tägigen Freistellung zu stellen; hilfsweise sollte Erholungsurlaub beantragt werden. Gegen die Ablehnung des Vaterschaftsurlaubs sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Bitte, bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

Quelle: Website Bayerischer Beamtenbund (BBB)

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Mehrwertprogramm

brlv-Geschäftsstelle

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80335 München
Tel.: 0 89 / 55 38 76
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Bitte wenden Sie sich hierzu an die Geschäftsstelle oder verwenden Sie unser Kontaktformular.

Ihre Ansprechpartner

Vorsitzender
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Ulrich Babl
089/54 84 78 00
babl@brlv.de

Geschäftsführer
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Ralf Neugschwender
089/54 84 78 01
ralf.neugschwender@brlv.de

Pressesprecher
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Dr. David Wawrzinek
089/54 84 78 02
presse@brlv.de

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