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Wichtig Info aus dem BBB: Musterwiderspruch zur amtsangemessenen Besoldung

Der BBB informiert:

Mit BBB-Info vom 1. Dezember 2025 hatten wir über die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur beamtenrechtlichen Alimentation berichtet, die neue Parameter für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldungshöhe aufgestellt hat, Beschluss vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18). Aber auch in vielen weitere Kontexten bestehen noch rechtliche Unsicherheiten. Um mögliche Rechte zu wahren kann jetzt noch vor dem 31.12.2025 ein Widerspruch eingelegt werden!

Der BBB hat gemeinsam mit dem Finanzministerium nach einer Lösung gesucht, um möglicherweise bestehende Ansprüche in einem unkomplizierten Verfahren abzusichern. Leider sind die Berechnungen umfangreich und kompliziert. Endgültige Aussagen zu den Erfolgsaussichten lassen sich daher nicht treffen. Damit ist seitens des Finanzministeriums insbesondere ein Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung und die Einrede der Verjährung nicht möglich.

Wer sicher gehen will, dass ihm keine Ansprüche verloren gehen, muss tätig werden!

Am einfachsten geht das mit einem Widerspruch im Mitarbeiterportal (Formulare – Besoldung – Widerspruch; Achtung maximal sind 1000 Zeichen zulässig):

Fristgerechter Widerspruch gegen die Besoldung ab 01.01.2022. Zugleich wird damit beantragt, amtsangemessene höhere Besoldung nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art 33 Abs. 5 GG ab dem 01.01.2022 und für die Zukunft zu gewähren.

Begründung:

Die Besoldung für die Jahre 2022 ff verletzt mein grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Besoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG‚ weil die Besoldung nicht entsprechend den abzuleitenden Maßstäben erfolgt, wie diese durch das BVerfG in seiner Rechtsprechung bereits festgestellt ist (Beschluss vom 17.11.2015, 2 BvL 19/09 u.a.‚ BVerfGE 240 ff. und Beschluss vom 17.09.2025, Az. 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18).

Die geltenden landesgesetzlichen Grundlagen verstoßen gegen Art. 33 Abs. 5 GG, sind daher verfassungswidrig und somit auch die auf dessen Grundlage in meinem Fall gewährte Besoldung. Mein Widerspruch soll ruhen, bis über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung entschieden worden ist.

Achtung:

  • Frist ist der 31.12.2025.
  • Würde der Widerspruch negativ verbeschieden werden, müsste auf eigene Kosten eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, um die Ansprüche weiterzuverfolgen. Eine Rechtschutzgewährung durch das DBB-Dienstleistungszentrum erfolgt nicht

BBB-Info vom 12. Dezember 2025


Kategorien:
Politik

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Dr. David Wawrzinek
presse@brlv.de